Bundessozialgericht 9. März 2023: Für die Anerkennung des Merkzeichens der außergewöhnlichen Gehbehinderung muss die betreffende Person nicht in allen Lebenslagen gehunfähig sein.
Das Bundessozialgericht hat bei einem 14-jährigen gehbehinderten Jungen eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (aG) anerkannt. Weil der Junge nur in unbekannter Umgebung auf Unterstützung angewiesen ist, wurden Anträge auf das Merkzeichen bisher abgelehnt. Das Urteil stellt nun höchstrichterlich klar, dass die betreffende Person für die Anerkennung des Merkzeichens nicht in allen Lebenslagen gehunfähig sein muss.